Verkleben von Inselsteinen

Verklebung von Verkehrsinseln ohne Beschädigung der vorhandenen Oberfläche.

Verkleben von Bordsteinen, Inselsteinen oder Querungshilfen zur Verkehrsberuhigung

Mehr Stabilität

Die Fahrbahnoberfläche wird nicht beschädigt, Verdichtungsprobleme bei nachträglichem Inseleinbau entfallen.

Bei Fahrbahneinengungen zur Verkehrsberuhigung kann der überfahrende Schwerverkehr keine Fahrbahnschäden verursachen. Späterer Fugenbewuchs zwischen den Inselsteinen wird deutlich vermindert.

Mehr Sicherheit

Gerade die Verwendung von lösungsmittelfreien Epoxidharzen zum Verkleben bietet gegenüber anderen Verklebetechniken bessere Ergebnisse.

Neben der ökologischen Bilanz ist die absolute Dauerhaftigkeit unserer Verklebungen, übrigens auch feuchter Steine auf feuchter Fahrbahn, hervorzuheben.

Verkleben von Bordsteinen, Inselsteinen oder Querungshilfen zur Verkehrsberuhigung
Verkleben von Bordsteinen, Inselsteinen oder Querungshilfen zur Verkehrsberuhigung

Noch mehr Sicherheit

Die enorme Signalwirkung unserer REFLEXIT 2000-Beschichtungen ermöglicht die Verwendung geringer Profilgrößen bei erhöhtem Sicherheitsstandard.

Neben der Standardfarbe weiß bieten wir REFLEXIT 2000 auch in verkehrsrot an. Besondere Aufmerksamkeit erregen unsere gerasterten Beschichtungen.

Sehbehindertengerechte Lösungen

In Zusammenarbeit u.a. mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) haben wir Lösungen für spezielle Fußgängerquerungshilfen (z.B. vor Alten- und Pflegeheimen) entwickelt und erfolgreich umgesetzt.

Verkleben von Bordsteinen, Inselsteinen oder Querungshilfen zur Verkehrsberuhigung
Verkleben von Bordsteinen, Inselsteinen oder Querungshilfen zur Verkehrsberuhigung

Weniger Verkehrsbehinderung

Schnelle Verarbeitungsmethoden und optimierte Werkzeuge erlauben geringstmögliche Verkehrsbehinderungen,
24 Stunden Sperrzeit reicht fast immer aus.

Weniger Aufwand – weniger Kosten

Nicht nur der Planungs- und Betreuungsaufwand wird minimiert, auch die Kosten der Baumaßnahmen reduzieren sich erheblich.